- 1.
Überwachungsstelle, Prüfungsstelle, Sachverständige
- 1.1
Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butterprüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch.
3Sie kann die Durchführung der Butterprüfung der Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer sonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als Prüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des Wassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der Wasserverteilung können gesondert übertragen werden.
4Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- 1.2
5Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft die Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
- 1.3
6Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Vertreter des Fachhandels, der Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorganisationen sowie der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Untersuchungsanstalten berufen werden.
7Die Sachverständigen müssen die Voraussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes*) (Amtliche Sammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1 genannten Bestimmungen erfüllen.
- 2.
8Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der Proben
- 2.1
Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Produktion des Tages, an dem der Abruf durch die Überwachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt, von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Proben zu entnehmen.
9Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird.
10Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungsmonat gebunden.
- 2.2
11Die Herstellerbetriebe haben für jede Prüfung an zwei Abruftagen von jeder Buttersorte (§ 5 Abs. 3) Butterproben einzusenden.
12Die Zahl der für jede Prüfung einzusendenden Proben ergibt sich aus der Produktionsmenge des vorhergehenden Kalenderjahres wie folgt:
Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Verringerung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl der einzusendenden Proben auf die für das laufende Jahr zu erwartende Produktion senken.
- 2.3
14Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle teilt am jeweiligen Abruftag dem Herstellerbetrieb mit, wieviele der Butterproben einzusenden sind, wobei an jedem Abruftag mindestens eine Butterprobe je Betrieb vorzusehen ist.
- 2.4
15Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu entnehmen und aufzubewahren.
- 2.5
16Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel mit zwei gleichen Hälften.
17Bei Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist, kann die Butterprobe nach Zulassung durch die Überwachungsstelle aus acht ausgeformten und verpackten Stücken zu 250 g bestehen.
18Es ist das von der Überwachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen.
- 2.6
19Die Überwachung der Probeentnahme kann durch Beauftragte der Überwachungsstelle erfolgen.
- 3.
20Versand der Butterproben
- 3.1
Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen, daß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine Temperatur von 12 Grad C nicht überschreitet. - 3.2
21Die Proben sind am Abruftag an die von der Überwachungsstelle festgelegte Adresse zu versenden.
- 3.3
22Die Kosten für Proben und Versand sind von den Einsendern zu tragen.
- 4.
23Eingangskontrolle und Lagerung
- 4.1
Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu registrieren.
24Dabei sind insbesondere zu überprüfen und aufzuzeichnen- -
Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,
- -
Zustand der Proben,
- -
Temperatur.
25Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen.
26Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.
- 4.2
27Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand infolge vom Hersteller zu vertretender Umstände wesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Untersuchungen und Prüfungen nicht zugelassen.
- 4.3
28Die Butterproben sind bei 10 Grad C +- 1 Grad C sachgemäß zu lagern.
29Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist lückenlos nachzuweisen. - 5.
30Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen
- 5.1
Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am 10. Tag nach Abruf auf- -
den pH-Wert im Serum nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-13, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 349, Ausgabe August 1985)*),
- -
die Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März 1996)*)
bis zur sensorischen Prüfung auf- -
den Wassergehalt nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317, Ausgabe August 1991)*),
- -
die Wasserverteilung nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)*),
- -
den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei gesalzener Butter, der sich aus der Untersuchung der fettfreien Trockenmasse nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN EN ISO 3727, Ausgabe August 1995)*), abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach der in der Gliederungsnummer L 04.00-10, Stand April 1981, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 323, Ausgabe Mai 1971)*) ergibt,
zu untersuchen und zu bewerten.
31Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am 21. Tag nach Abruf auf ihre sensorischen Eigenschaften nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12, Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 455, Ausgabe April 1989)*) zu prüfen und zu bewerten.
- 5.2
32Proben, die bei ungesalzener Butter weniger als 82 Gewichtshundertteile, bei gesalzener Butter weniger als 80 Gewichtshundertteile Fett oder mehr als 16 Gewichtshundertteile Wasser oder bei gesalzener Butter mehr als 2 Gewichtshundertteile fettfreie Milchtrockenmasse enthalten oder deren pH-Wert im Serum der angegebenen Sorte nicht entspricht, werden zur Prüfung nicht zugelassen.
- 5.3
33Die Wasserverteilung wird mit 0 bis 5 Punkten entsprechend der Vergleichstafel nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)*) bewertet.
- 5.4
34Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März 1996)*) wird wie folgt bewertet: